§ 23f GehGSteuerliche Behandlung
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Die auf Grund der §§ 23a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Die auf Grund der §§ 23a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.