§ 63a GehGAbgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Lehrer
Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ...............................................
12,1
Promille
in den Verwendungsgruppen L 2 ...............................................................
9,8
Promille und
in der Verwendungsgruppe L 3 ..................................................................
6,3
Promille
des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1.