§ 63c GehGAbgeltung für die individuelle Lernbegleitung
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Lehrer
Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß § 55c und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 , gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.
Verwijst naar
- GehG § 3
- GehG Art. 55c
- GehG Art. 78c