KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 109 KOVG 1957
V. HAUPTSTÜCK. römisch fünf. HAUPTSTÜCK. Sonderzahlung.
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1992-01-01
Verwijst naar
- KOVG 1957 Art. 56
- KOVG 1957 § 6