KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 113p KOVG 1957
VI. HAUPTSTÜCK. römisch sechs. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.