BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 17 BThPGAllgemeine Pensionsvorschriften.
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-01-01