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ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz

§ 20 ARÜGWahrung von Leistungsansprüchen.

ABSCHNITT V. ABSCHNITT römisch fünf. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ist der Anspruch, der sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergeben würde, geringer als der, welcher am 31. Dezember 1960 gegeben ist, so gilt der Anspruch an dem genannten Tage als Anspruch nach diesem Bundesgesetz.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebende Anspruch niedriger ist als die bisher gewährte vorläufige Leistung.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1961-01-01