Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960
§ 22a Heimarbeitsgesetz 1960Ablöseverbot
Abschnitt 2 Urlaub
Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Auftraggebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.