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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 128 RStDGAusdehnung der Disziplinaruntersuchung

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren

Van krachtOfficiële tekst

(1) Beantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

(2) Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2003-12-31