RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 142 RStDGMitteilung des Erkenntnisses
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-01-01