RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 148 RStDGAufhebung der Suspendierung
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Suspendierung
Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2003-12-31