RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 154 RStDGWirkung der Wiederaufnahme
V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wird das Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe und die Kosten zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld so weit aufgehoben, als es diejenige Pflichtverletzung betrifft, bezüglich deren die Wiederaufnahme bewilligt worden ist.
(2) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache in diesem Umfang in den Stand der Disziplinaruntersuchung. Soweit das Erkenntnis im Ausspruch über die Disziplinarstrafe und die Kosten bereits vollzogen worden ist, bleibt der Vollzug vorläufig bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens unberührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2003-12-31