RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 159 RStDGDisziplinarstrafen
VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-01-01