RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 173 RStDGStaatsanwälte
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2009-01-01