RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 187 RStDG
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01