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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 189 RStDG

4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte

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Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2008-01-01