RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 202 RStDGErnennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Staatsanwalt
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01