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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 40 RStDGStimmzettel

Wahlkommission

Van krachtOfficiële tekst

Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 38 Abs. 3) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 1 samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2015-07-01