RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 68b RStDGÜberstellung
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Rechte
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.