RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 86 RStDGWertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeit
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit
(1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind - abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 - soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder Verwaltungsgerichts verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuß hat.
(2) Wurde der Richter mit Abfertigung in den zeitlichen Ruhestand versetzt und während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung hereinzubringen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01