RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 95 RStDGEnthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit
(1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.
(2) Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-06-24