RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 97 RStDGAufhebung der Enthebung
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit
Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2003-12-31