RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 9b RStDGAusbildung beim Notar
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters
(1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 , treten.
(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.
Verwijst naar
- RStDG § 118
- RStDG Art. 21a
- RStDG § 30
- RStDG § 9a