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Vertrag zwischen Österreich Deutschland · Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

§ 14 Vertrag zwischen Österreich Deutschland

Artikel 14

Van krachtOfficiële tekst

(1) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch eines Versorgungsberechtigten auf eine Rente aus der Sozialversicherung auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeht, finden auch auf den Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates Anwendung.

(2) Die Versicherungsträger oder die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens über Sozialversicherung errichteten Verbindungsstellen eines Vertragsstaates haben bei Einleitung eines Rentenfeststellungsverfahrens die Antragsteller zu befragen, ob sie Versorgungsbezüge nach den in Artikel 1 genannten Gesetzen des anderen Vertragsstaates erhalten. Zutreffendenfalls haben sie das jeweils zuständige Landesinvalidenamt oder Versorgungsamt von der Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens zu benachrichtigen.