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PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 38 PG 1965Meldepflicht

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15d bleibt unberührt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2000-10-01