§ 85 PG 1965Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
Abschnitt XI Abschnitt römisch elf Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG
Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985 , örtlich zuständige Gericht.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-01-01