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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 140 B-KUVGAngelobung der Versicherungsvertreter/innen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 136 hinzuweisen.

(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese

1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,

2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,

3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2024-07-20