B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 157 B-KUVGKosten der Aufsicht
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Aufsicht des Bundes
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-01-01