B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 167 B-KUVG
3. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.