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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 61a B-KUVGVorsorge(Gesunden)untersuchungen

2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.