B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 67 B-KUVGAufnahme in eine Krankenanstalt
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in einer Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1997-01-01