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PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz

§ 34 PVG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die oder der sachlich in Betracht kommende Leiterin oder Leiter des Ressorts wahrzunehmen.

(2) Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, dass jede für den betreffenden Ausschuss wahlwerbende Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2009-08-19