PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 14 PVWO
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.