PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 30 PVWO
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei ERRICHTUNG VON FACHAUSSCHÜSSEN
Der Fachausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Fachausschußbereiches zu wählen.