PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 38 PVWO
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei ERRICHTUNG VON ZENTRALAUSSCHÜSSEN
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.