FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 27 FLAG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Familienbeihilfe
(1) Die Familienbeihilfen sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
(2) Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1992-03-01
Verwijst naar
- FLAG Art. 290