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FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 38b FLAG

ABSCHNITT IIa ABSCHNITT römisch zwei a Familienhärteausgleich

Van krachtOfficiële tekst

An Zuwendungen können gewährt werden:

a) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 vH betragen, die Zinsenberechnung hat kontokorrentmäßig zu erfolgen;

b) Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hiebei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuß 50 vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung der Zuschüsse ist zulässig;

c) sonstige Geldzuwendungen.