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FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 48 FLAG

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Übergangs- und Schlußbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950 ) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige

der

Geburtsjahrgänge 1892 und früher

3.600 S,

der

Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902

5.400 S,

der

Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912

7.920 S,

der

Geburtsjahrgänge 1913 und später

10.800 S.

(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.