FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 48 FLAG
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950 ) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige
der
Geburtsjahrgänge 1892 und früher
3.600 S,
der
Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902
5.400 S,
der
Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912
7.920 S,
der
Geburtsjahrgänge 1913 und später
10.800 S.
(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.