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Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)

§ 1 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich“

die Republik Österreich,

„Schweiz“

die Schweizerische Eidgenossenschaft;

2. „Staatsangehörige“

in Bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in Bezug auf die Schweiz

die Schweizer Bürger;

3. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;

4. „zuständige Behörde“

in bezug auf Österreich

die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, in bezug auf die Schweiz

das Bundesamt für Sozialversicherung;

5. „Grenzgänger“

Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen;

6. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger“

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

9. „Beitragszeiten“

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;

10. „gleichgestellte Zeiten“

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

11. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

12. „Familienbeihilfen“

in bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe,

in bezug auf die Schweiz

die Familienzulagen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1998-01-01