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Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)

§ 11 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Artikel 11

Van krachtOfficiële tekst

(1) Gelten für eine Person nach den Artikeln 7 bis 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1998-01-01