§ 5 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 5
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat Ersuchen nach Artikel 5 des Abkommens ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat Ersuchen nach Artikel 5 des Abkommens ausdrücklich als solche zu bezeichnen.