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LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

§ 20 LLVGDienstzulagen für bestimmte Funktionen

2. Abschnitt Pädagogischer Dienst

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(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1. Mentoring (§ 6),

2. Bildungsberatung (Abs. 2),

3. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 135,5 €,

2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 180,4 € und

3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 225,4 €.

(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 225,4 €.

(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 450,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 676,1 €.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

1. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 601,0 €,

2. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 900,2 €,

3. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 1 080,7 €.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2026-07-01