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Kälteanlagenverordnung · Kälteanlagenverordnung

§ 26 KälteanlagenverordnungWeitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

ABSCHNITT 5 Schluß- und Übergangsbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994 .)

(3) Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei der Genehmigung eines Betriebes, der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung Maßnahmen vorschreiben, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.

(4) Die Gewerbebehörde kann bei der Genehmigung eines Betriebes, der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung auch andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen bedingen, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen und die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.