§ 32a AZGVerweisungen
ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.