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Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest · Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

§ 21 Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest

Artikel 21.

Van krachtOfficiële tekst

Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder

b) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen, oder,

c) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.