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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 12 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 12

TEIL II. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT TEIL römisch zwei. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT

Van krachtOfficiële tekst

Die in den Artikeln 10 und 11 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren oder so lange, bis sie durch eine Leistung bei Alter ersetzt werden.