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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 14 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 14

TEIL III. LEISTUNGEN BEI ALTER TEIL römisch drei. LEISTUNGEN BEI ALTER

Van krachtOfficiële tekst

Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.