§ 14 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 14
TEIL III. LEISTUNGEN BEI ALTER TEIL römisch drei. LEISTUNGEN BEI ALTER
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.