§ 25 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 25
TEIL IV. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE TEIL römisch vier. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE
Die in den Artikeln 23 und 24 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.
TEIL IV. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE TEIL römisch vier. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE
Die in den Artikeln 23 und 24 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.