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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 33 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 33

TEIL VI. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN TEIL römisch sechs. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Van krachtOfficiële tekst

1. Hat oder hätte eine geschützte Person gleichzeitig Anspruch auf mehr als eine der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Leistungen, so können diese unter vorgeschriebenen Bedingungen und in vorgeschriebenen Grenzen gekürzt werden; die geschützte Person muß jedoch insgesamt mindestens den Betrag der günstigsten Leistung erhalten.

2. Hat oder hätte eine geschützte Person Anspruch auf eine in diesem Übereinkommen vorgesehene Leistung und erhält sie für denselben Fall eine andere Barleistung der Sozialen Sicherheit mit Ausnahme einer Familienleistung, so kann die im Übereinkommen vorgesehene Leistung unter vorgeschriebenen Bedingungen und in vorgeschriebenen Grenzen gekürzt werden oder ruhen, wobei jedoch der gekürzte oder ruhende Teil der Leistung den Betrag der anderen Leistung nicht überschreiten darf.