§ 8 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 8
TEIL II. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT TEIL römisch zwei. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT
Der gedeckte Fall hat einen vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit zur Ausübung irgend einer Erwerbstätigkeit zu umfassen, sofern diese Unfähigkeit voraussichtlich dauernd ist oder nach Ablauf einer vorgeschriebenen Zeitspanne der vorübergehenden oder beginnenden Arbeitsunfähigkeit weiterbesteht.